Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93   

'Alle reden vom Klima - Wir ruinieren es' I [BVerfG]

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Anprangerung von Konzernverantwortlichen, Art. 5 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2358
  • NVwZ 1999, 980
  • afp 1999, 254
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Wird zitiert von ... (23)  

  • OLG Köln, 27.11.2007 - 15 U 142/07  

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

    Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890).

    Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

    So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).

    Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die sicherlich im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen mögen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht ( BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

  • OLG Köln, 03.07.2008 - 15 U 43/08  

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

    Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890).

    Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

    So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).

    Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03  

    Arztrecht - Meinungsäußerungsrecht versus Persönlichkeitsrecht des Arztes

    Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten des Beklagten in unverhältnismäßiger Weise eine Prangerwirkung gegen die Person des Klägers entfaltet (zur Prangerwirkung: BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; 2003, 1109, 1110 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - aaO; vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 108/94 - unter II. 2 a - juris - sowie Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777, 778).

    In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zutreffend auf den Unterschied der Stellung des Klägers zu der des Beschwerdeführers im Verfahren FCKW-produzierende Unternehmen gegen Greenpeace (BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO) hin, der dadurch gegeben ist, daß der damalige Beschwerdeführer als Vorstandsvorsitzender eines führenden Chemieunternehmens sich öffentlich in die Kontroverse eingeschaltet hatte.

    Auch wenn grundsätzlich eine Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung dadurch bewirkt werden darf, daß die Verantwortlichkeit anonymer Einzelner deutlich gemacht wird (vgl. BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO), stellt doch das Vorgehen des Beklagten eine nicht hinzunehmende Behinderung des Klägers bei der Erfüllung legaler beruflicher Aufgaben dar.

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  • LG Köln, 30.01.2008 - 28 O 319/07  

    Lehrer müssen sich Internet-Benotung durch Schüler gefallen lassen // Pädagogin

    Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890).

    Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

    So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193; Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07  

    Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch" zulässig?

    Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen.
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05  

    Terroristentochter

    Wenn das Berufungsgericht damit die Äußerung als unzulässige Schmähung oder Formalbeleidigung bewerten wollte und eine solche vorläge, wäre in der Tat unabhängig von der Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung keine Abwägung erforderlich gewesen, weil derartige Äußerungen grundsätzlich unzulässig sind und deshalb in solchen Fällen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss (vgl. z.B. BVerfGE 93, 266, 293 f.; 61, 1, 12; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02  

    Grundrechte - Diffamierung eines Arztes, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt

    Die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358 und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung einer Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03  

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ansprechen von Patientinnen und Passanten durch

    Zwar spricht bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede, doch kann diese Vermutung durch hinreichend gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes überwunden werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2358, 2359).

    Der Senat sieht insoweit auch keine Kollision mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1999, 2358 (Greenpeace-Plakataktion gegen FCKW-produzierende Unternehmen); dort ist der Beschwerdeführer (Vorstandsvorsitzender der H. AG) nicht als Privatperson, sondern als verantwortlicher Unternehmensführer angegriffen, die H. AG neben der K. AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW-produzierte und der Beschwerdeführer hatte sich selbst mit verschiedenen Stellungnahmen zur FCKW-Problematik in die öffentliche Diskussion eingeschaltet.

    Das vom Beklagten erwähnte Greenpeace-Urteil des BGH - Aktenzeichen VI ZR 23/93 - ist Grundlage der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1999 (NJW 1999, 2358) und weist nach Auffassung des Senats - wie oben dargelegt - erhebliche Sachverhaltsunterschiede zum vorliegenden Verfahren auf.

  • AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 600 Js 17518/08  
    Im geistigen Meinungskampf spricht bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.

    Dies gilt auch für Äußerungen, die aus scharfer und abwertender Kritik bestehen und selbst für solche, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.

    Der Persönlichkeitsschutz geht regelmäßig der Meinungsfreiheit erst dann vor, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3304; NJW 1999, Seite 2358 und 2359.

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04  

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 ).
  • LG Duisburg, 18.04.2008 - 10 O 350/07  

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

  • OLG Dresden, 16.04.2010 - 4 U 127/10  

    Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02  

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 15 U 93/08  

    OLG verbietet Plakat von Steinbach mit SS-Offizier und Ordensritter // Richter

  • OLG Nürnberg, 29.11.2001 - 8 U 1652/01  

    "Artgerechte" Haltung von Zucht-und Schlachttieren - zur Abgrenzung zwischen dem

  • OLG Braunschweig, 18.10.2000 - 2 W 241/00  

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Präsentation eines

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92  

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen

  • LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04  
  • OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - 5 U 465/08  

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erkennbarkeit einer Person

  • LAG Hessen, 03.02.2011 - 9 TaBV 137/10  

    Zutrittsrecht des Gewerkschaftssekretärs; unsubstantiierte Darlegungen der

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2000 - 15 U 198/99  
  • OLG Braunschweig, 28.10.2004 - 9 U 95/04  
  • OLG München, 21.06.2005 - 8 U 2648/05  
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